Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau

IndKfmAusbV 2002

§ 8 Zwischenprüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IndKfmAusbV%202002/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IndKfmAusbV%202002/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IndKfmAusbV%202002/8#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 90 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:

1.
Beschaffung und Bevorratung,
2.
Produkte und Dienstleistungen,
3.
Kosten- und Leistungsrechnung.
§ 7 § 9